Fackelzug – LM Günther und OFM Nicole Staudenmayer

Am Samstag den 18.August feierten wir gemeinsam mit der FF Stollhofen und der Trachtenmusikapelle Inzersdorf-Getzersdorf die Hochzeit von Günther und Nicole.

Nach einem kurzem Marsch zogen wir beim Elternhaus in Wetzmannsthal ein. Kommandant und (Schwieger)Papa Günther Staudenmayer sen. überbrachte die Glückwünsche der Feuerwehr,  ebenfalls die Wettkampfgruppe und die Trachtenkapelle ließen es sich nicht nehmen und beglückwünschten das Brautpaar. Verwöhnt wurden wir danach mit 2 Spanferkel und später natürlich Kaffee und Mehlspeisen (waren übrigens sehr lecker!). Nach dem traditionellen Rundgang um Mitternacht ging es zurück ins Elternhaus wo fleißig weitergefeiert wurde.

Günther und Nici, vielen Dank für die Einladung und wir wünschen Euch alles, alles Gute!

Ferienspiel

Auch heuer, veranstalteten wir wieder gemeinsam mit der FF Getzersdorf unser Ferienspiel der Gemeinde. Neben leckerem Eis, selbstgebauten Wasserrutschen und kleinen Pools aus Feuewehrgeräten hatten die Kinder, wie auch die Großen ihren Spaß.

Waldbrandverordnung 2018 – St.Pölten

In den Waldbeständen des Verwaltungsbezirk St.Pölten ist auf Grund der anhaltenden Trockenheit eine Austrocknung der Streuauflagen der Waldböden eingetreten. Weiters ist vielerorts leicht entzündbarer Bestandesabraum wie Zweige, Äste und Wipfelstücke vorhanden. Um der damit verbundenen, zunehmenden Gefahr von Waldbränden entgegen zu wirken, ergeht gemäß § 41 Absatz 1 des Forstgesetzes 1975 nachstehende

VERORDNUNG
der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, mit der forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden im Verwaltungsbezirk St. Pölten erlassen werden:

§ 1
In den Wäldern des Verwaltungsbezirks St. Pölten sowie im Gefährdungsbereich des Waldes (Waldrandnähe) ist das Rauchen und jegliches Entzünden und Unterhalten von Feuer verboten.

§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Zi. 17 Forstgesetz 1975 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,– oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft.

§ 3
Diese Verordnung wird an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten sowie an den Amtstafeln der Gemeinden im Verwaltungsbezirk St. Pölten kundgemacht und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

HINWEIS:

  • Ein Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
  • Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

 

Download als PDF: Waldbrandverordnung_St_Poelten_2018